Sperrfrist bei staatlicher Förderung beachten!

Posted 16 December, 2007 in Uncategorized

Wie bei anderen Verträgen auch, ist der Bausparvertrag, der nach dem fünften Vermögensbildungsgesetz oder dem Wohnungsbau- Prämiengesetz gefördert wird, an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Dazu gehört in erster Linie, dass die Förderung von Vater Staat grundsätzlich dazu dient, dass Wohneigentum geschaffen werden soll. Konkret bedeutet dies, dass derjenige seine Fördermittel zurück zahlen muss, der seine vor Ablauf der Sperrfrist ausgezahlten Bausparmittel nicht für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet. Wer also nicht auf seine Prämien verzichten will, muss der jeweiligen Bausparkasse belegen können, in ein Grundstück, in die Ablösung einer Hypothek oder Modernisierungsmaßnahmen investiert zu haben.

Sind sieben Jahre abgelaufen, kann der Bausparer frei über sein Geld verfügen.

Wer sein Geld außerfahrplanmäßig für andere Dinge benötigt, muss Fördermittel an den Fiskus zurück zahlen. Allerdings bestätigen Ausnahmen die Regel: wird der Bausparer über einen längeren Zeitraum arbeitslos, erwerbsunfähig oder verstirbt er gar, kann das Guthaben, inklusive der Förderbeträge, trotz Verwendung innerhalb der Sperrfrist für nicht wohnwirtschaftliche Zwcke verwendet werden.

Wurde der Bausparvertrag innerhalb der Sperrfrist noch nicht zuteilungsreif gestellt und der Sparer benötigt das Geld für wohnwirtschaftliche Zwecke, gehen die Förderbeträge ebenfalls verloren.

Als Fazit gilt unbedingt zu beachten, dass die Sperrfrist ein besonderes Kriterium darstellt, wenn der Bausparer keine Verluste erleiden will. Die Sperrfrist von sieben Jahren gilt für Verträge, die nach dem 31. Oktober 1984 abgeschlossen wurden.

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